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Sonntag, 31. Mai 2015

weshalb ich so gerne distressed sovereign debt kaufe.....Penell-Kupfer-Betrugs-Bond ist ein besonderer play wg des BankenInvolvement und natürlich auch andere wie zB der Wirtschaftsprüfer etc etc ....

REPLACE Markets haircut bonds

damit ihr ein wenig über den Tellerrand der "Mittelstands-Chaoten-Bonds" schauen könnt....

Ein gestresster Sovereign Bond hat sich noch nie komplett in Luft aufgelöst....

Recovery Rates sind oft ganz erstaunlich....

Und in der Krise übertreibt der Markt oft sehr stark nach unten.....

Stichwort: Kleinanlegerbörse Stuttgart.....

Also wenn ihr mich so nach meinem Bauchgefühl fragt was so auf die Volksbank Modau eG zukommen kann.....muss ich sagen....ich bin froh dort kein Vorstand zu sein

Einmal bestehen gute Aussichten das die Voba die 1.6 Mio an den Anleihentreuhänder zurückerstattet

das wären schon mal 1.6 Mio / 5 Mio = 32 % Quote (da diese Mittel wohl aus/absonderungsfähig sind

ferner sind Schadensersatzansprüche der betrogenen Bondkäufer denkbar....

Schlimmstenfalls komt auch noch die Staatsgewalt und zieht verfallenes Geld aus Geldwäsche ein....


Es ist ja auch eine Ungeheuerlichkeit in Kenntnis der Insolvenzreife von Penell schnell noch eine Anleiheplatzierung zu unterstützen/zu dulden / nicht zu verhindern um die eigen Kreditforderungen in trockene Tücher zu bringen.....u.U. wohl wissend das die Sicherheiten gegebenenfalls nicht ausreichen.....

Es wird entscheidend darauf ankommen die Einbindung der Voba in die Bondemission gerichtsnotorisch zu machen....

zu UKRAINE.....

ich habe so an die 800.000 nennwert
 
und habe letztes jahr 10.000 usd kursgewinn realisiert und dieses jahr auch bereits 50.000  (eisenbahnbond und ukreximbank)
 
ich wünsche dir und mir viel glück und bin der meinung nach abschluss der restructurierung sollten unsere bonds um bis zo 20% steigen....
 
bei fehlschlag steinigen sie ihren berater....
 
grüsse
 
rolf

Im Unterschied zum Penell-Kupfer-Betrugs-Bond zahlt die Ukraine pünktlich ihre Zisnen.....



dieser Werbeeintrag/Beitrag sieht nicht nach tiefgründiger Analyse der Penell-Betrugs-Kupfer-Anleihe-Problematik aus // Schön ist der FünfFingerTurm (aka Hochzeitsturm)

Die Gläubiger der insolventen Penell GmbH sind am 10. Juni zur Gläubigerversammlung im Amtsgericht Darmstadt eingeladen. Dabei geht es u.a. um die Frage, ob ein Insolvenzplan aufgestellt wird und wie die Insolvenzmasse verwertet wird.


„Für die Anleihe-Gläubiger ist die Versammlung ein wichtiger Termin, da es um den weiteren Fortgang des Verfahrens geht. Auch wird es wahrscheinlich Informationen zur Insolvenzmasse geben“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Die Gläubiger mussten ihre Forderungen bis Ende April beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Höhe der Insolvenzmasse wird entscheidend dafür sein, inwieweit die Forderungen auch bedient werden können. „Die Anleger werden sich aber wohl auf finanzielle Verluste einstellen müssen“, so der Anwalt. Daher empfiehlt der Fachanwalt parallel zum laufenden Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

Zur Erinnerung: Die Penell GmbH hatte 2014 eine Anleihe mit einem Zinskupon von 7,75 Prozent p.a. und einer fünfjährigen Laufzeit platziert. Diese sollte mit dem Lagerbestand an Kupfer besichert sein. Später stellte sich heraus, dass die Kupferbestände weit weniger wert waren als angenommen. Es folgte der Insolvenzantrag und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27. März am Amtsgericht Darmstadt (Az.: 9 IN 105/15).

„Die Tatsache, dass die Lagerbestände weit weniger wert waren als im Verkaufsprospekt angegeben, dürfte ausreichen, um die Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung durchsetzen zu können. Denn die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Darüber hinaus könnten auch Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung in Betracht kommen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  Penell GmbH Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
  

Samstag, 30. Mai 2015

Ein sehr guter Artikel in der FAZ vom 14.10.2009 (also kurz nach Inkrafttreten des SchVG 2009) bringt es in vielen Punkten auf den Punkt // sehr gut zur Einführung in das SchVG 2009.....

AnleihenrechtReform kann Kleinanlegern Kummer machen

Das neue Anleihenrecht hat für Kleinanleger einige Unsicherheiten mit sich gebracht, nicht zuletzt weil es verbindliche Gläubigerbeschlüsse mit Dreiviertelmehrheit erlaubt. Allerdings kann dies auch ein Vorteil sein.
© APVergrößernFür Escada kam die Novelle zu spät
Dass Anleihenkäufer besser die Prospekte der Schuldverschreibungen lesen sollten, bevor sie diese kaufen, haben viele Investoren im Rahmen der Finanzkrise nur allzu leidvoll erfahren müssen. Dabei beschränkt sich dies nicht auf strukturierte Anleihen, sondern eine Vielzahl anderer, auch scheinbar unverdächtiger, klassischer Schuldverschreibungen, deren Emissionsbedingungen vorzeitige Ablösungen möglich machten oder etwa Zinszahlungen an Gewinne oder Dividendenausschüttungen koppelten.
Mit dem seit Anfang August gültigen neuen Schuldverschreibungsgesetz, könnte die Lektüre künftig noch wichtiger sein. Denn die Novelle enthält unter anderem eine Reihe von Neuerungen für die Restrukturierung notleidender Anleihen, die vor allem den Interessen der Großgläubiger und Emittenten entgegenkommen.
Mehr zum Thema
Auch für früher begebene Anleihen anwendbar
Nach altem Recht war eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss nur in begrenztem Umfang und zur Abwendung der Insolvenz des Anleiheschuldners zulässig. So war eine Herabsetzung oder Stundung der Zinsen früher nur für die Dauer von drei Jahren zulässig, ein Kapitalverzicht generell ausgeschlossen und so konnten sich bedrängte Schuldner meist nur durch freiwillige Umtauschangebote von drückenden Anleiheschulden befreien.
Das ändert sich nun. Auch die Freigabe von Sicherheiten, ein Verzicht auf die Einhaltung von Kreditklauseln, der so genannten Covenants und die Umwandlung in Eigenkapital sind künftig möglich.
Vor allem ist es seit August auch möglich, Sanierungsbeiträge für alle Anleihengläubiger durch eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte zu beschließen. Zuvor erforderten weitreichende Maßnahmen die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger. Nicht zuletzt daran scheiterte die Sanierung von Escada.
Für Kleinanleger sind dies grundsätzlich zuerst einmal erschreckende Nachrichten, müssen sie doch fürchten, bei einer Restrukturierung von Schulden ohne ihr Zutun Verzicht leisten zu müssen, vor allem weil das Gesetz die Anwendbarkeit auch auf schon ausgegebene Anleihen erlaubt, sofern der Schuldner und eine Mehrheit von 75 Prozent der Anleihegläubiger zustimmen.
Sorge vor dem Übergangenwerden
Das neue Recht würde es zum Beispiel Investorengruppen erleichtern, durch den Erwerb von Anleihen, deren Kurs stark gefallen ist, bedrängte Schuldner zum Umtausch in Eigenkapital zu zwingen. Der Emittent muss aber nicht börsennotiert sein, so dass ein Eigenkapitalanteil für Kleinanleger oft wenig werthaltig wäre. In der Vergangenheit konnten sich Gläubiger dagegen auflehnen und Verbesserungen zu erreichen, wie etwa im Fall Schefenacker ().
Darüber hinaus wird die Möglichkeit für den Schuldner, vergleichsweise zügig zu einer verlässlichen Einigung mit den Anleihegläubigern zu gelangen, dadurch gestärkt, dass ein Anleihevertreter in den Gläubigerbeschluss bestellt werden kann, auf den die Rechte der Anleihegläubiger übertragen werden können.
Immerhin gilt für Neuemissionen, dass die Durchführung einer Schuldenrestrukturierung auf Basis eines Mehrheitsbeschluss nur dann möglich ist, wenn es in den Anleihebedingungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Was dem Kleinanleger immer noch bleibt, ist nach dem neuen Gesetz in Analogie zum Aktienrecht eine Anfechtungsklage gegen Gläubigerbeschlüsse einzureichen, die vollzugsaufschiebende Wirkung hat. Insgesamt ist die Neuregelung ein weiteres Argument, dass Kleinanleger den Prospekt intensiv studieren sollten, um Risikofaktoren abwägen zu können.
Neues Recht bietet auch Chancen
Das gilt aber nur dann, wenn sie ihn denn in praxi auch erhalten können, was nicht immer gegeben ist. Sonst bleibt nur, auch in diesem Punkt darauf zu vertrauen, dass alles gut geht, was natürlich Grundlage jedes Anleihekaufs ist. Zudem ist nicht gesagt, dass Kleinanleger mit dem neuen Recht schlechter fahren müssen. Das Scheitern von Restrukturierungsversuchen kann viel mehr dazu führen, dass die Verluste sogar höher ausfallen und der Zeitraum bis zu einem Rückfluss von Teilen des eingesetzten Kapitals sich noch mehr verlängert, als dies mit einem von einer Gläubigerversammlung verlässlich gefassten Restrukturierungsbeschluss der Fall gewesen wäre.
So konnten die Gläubiger bisher die sofortige Rückzahlung verlangen, wenn der Emittent säumig blieb. Das rief bisweilen die befürchte Insolvenz erst hervor oder verschärfte die Situation.
Große Emittenten sind dem alten deutschen Recht ohnehin häufig aus dem Weg gegangen. So haben etwa Daimler, BMW, BASF oder die Deutsche Telekom einen Großteil ihrer Anleihen über amerikanische oder niederländische Zweckgesellschaften begeben und diese garantiert. Ausgeschlossen bleibt vom neuen Recht künftig nur ein Emittent: die deutsche öffentliche Hand.

Wahlmodalitäten für den Gläubigerausschuss....


wenn man mal von der Problematik des gemeinsamen Vertreters absieht dann habe ich mit meiner Forderung von über 1 Mio doch ein erhebliches Stimmengewicht in der Gläubigerversammlung vom 10.6.2015.....






aus

Robert Buchalik Prof. Dr. Hans Haarmeyer Der (vorläufige) Gläubigerausschuss Ein Leitfaden für Ausschussmitglieder + Auszug Insolvenzordnung (InsO) mit den Änderungen des ESUG + Auszug Insolvenzrechtliche Vergü- tungsverordnung (InsVV)

Freitag, 29. Mai 2015

Die Kapitalmarktfähigkeit von Familienunternehmen Unternehmensfinanzierung über Schuldschein, Anleihe und Börsengang

Die Kapitalmarktfähigkeit von Familienunternehmen Unternehmensfinanzierung über Schuldschein, Anleihe und Börsengang

zum einlesen....

http://www.pwc.de/de_DE/de/mittelstand/assets/sfu_studie_kapitalmarkt_e4_zA.PDF

hätte DICAMA prüfen müssen ob die Betrugsfirma Penell überhaupt kapitalmarktfähig war ?

zumindest eine PlausibilitätsPrüfung....

Vorabentnahmerecht.....das sind die zahlreichen Helfer am Wege der betrügerischen Anleiheemission.....das muss der Insolvenzverwalter (??) oder jeder geschädigte Privatanleger prüfen ob da zurückgeholt werden kann....wenn nicht sogar weiteres möglich ist....


Bei welcher Bank wurde eigentlich das Konto geführt auf das die Anleiheemissionserlöse liefen....

in diesem Zusammenhang ist an Geldwäsche zu denken, denn es war ja ein deliktischer Vorgang die Emission der Penell-Kupfer-Betrugs-Anleihe....


Hier ist die Antwort.....

Bankhaus Neelmeyer





Erste unangenehme Schreiben an die Volksbank Modau eG bei derselbigen eingetroffen....

Ein RA Koch (ja ein Namensvetter von mir) hat für zahlreiche Gläubiger des Penell-Kupfer-Betrugs-Bondes die Volksbank Modau angeschrieben um sie in die Pflicht für dieses Debakel zu nehmen....Unter anderem natürlich auch für mich....


Aus einem Entwurf für dieses Schreiben:......











hätten wir mal besser Gold-Sovereign gekauft.....und keine virtuellen und aufgeblähten No-Kupfer-Penell-Bonds.....aber es gibt an die 2 Hände von Delinquenten derer wir wohl habhaft werden können....

Der Vorstand der Volksbank an einen von mir nicht genannten Empfänger........aus dem reichen Fundus an Originalbelegen die mir zur Verfügung stehen......wir lassen uns nicht durch einen Penell-Kupfer-Betrugsbond abzocken.......genaugenommen gefällt mir das Wort abzocken nicht.....aber hier gehört es hin.....


Mittwoch, 27. Mai 2015

Geldwäsche / Verfall / Einziehunng von Geldern

wer kennt sich damit aus ?

Geld aus (schweren) Straftaten entgegenzunehmen oder weiterzuleiten ist wohl Geldwäsche und kann zu Verfall (Einziehung führen)

Geld aus einer betrügerischen Anleiheemission (Penell-Kupfer-Betrugs-Bond) entgegenzunehmen und weiterleiten fällt (oder fällt nicht ?)  / ich weiss es halt nicht /  in diesen Problembereich....

Wer sich dort auskennt kann mich erreichen:

T 06151 14 77 94

rolfjkoch@web.de

Wie ihr ja wisst, habe ich eine Menge Ukraine Bonds so um die 40% - 45 % eingesammelt.....da ist untenstehendes Exit-Yield-Scenario bei verschieden Haircuts natürlich sehr interessant......den 14Seiten Report gibts bei mir gegen email rolfjkoch@web.de


man darf dabei nicht vergessen das Becker/Görg das Geschäft der Emittenten betreibt die Anleihegläubiger zu schneiden....und wir wehren uns dagegen.... was da natürlich hilft ist eine kleine handlungsfähige Gruppe von Anleiheinvestoren....obwohl nicht ganz vergleichbar....ich halte 20 % des Penell-Kupfer-Betrugs-Bondes......und wir lassen uns bei weitem nicht alles gefallen....

Law Corner: Das scharfe Schwert des schuldverschreibungsrechtlichen Freigabeverfahrens

Dr. Christian Becker, Lutz Pospiech, Rechtsanwälte, GÖRG, München
Dr. Christian Becker (li) und Lutz Pospiech,
Rechtsanwälte, GÖRG, München
Der Law Corner Beitrag von Dr. Christian Becker, Partner, und Lutz Pospiech, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München
Die aus dem Aktienrecht bekannte Gefahr des Missbrauchs der Anfechtungsklage existiert auch im Schuldverschreibungsrecht. Die Karawane der Anfechtungskläger ist mittlerweile auch zu den schuldverschreibungsrechtlichen Anleihegläubigerversammlungen weitergezogen. Die stattgebende Freigabeentscheidung des OLG Köln zum Schuldverschreibungsrecht (Az. 18 U 175/13 – SolarWorld) stärkt die Position von Anleiheemittenten bei der Restrukturierung von Anleihen nach dem SchVG. Demnach überwiegt das Interesse eines von der Insolvenz bedrohten Emittenten am Vollzug von Sanierungsbeschlüssen das Aufschubinteresse einzelner opponierender Anleihegläubiger, wenn die Beschlüsse die Anleihegläubiger diese gegenüber einer Insolvenz besser stellen.
Beschlussmängelrecht
Anleihegläubiger können in der Krise eines Emittenten mit bestimmten MehrheitenRestrukturierungsbeschlüsse nach dem SchVG fassen. Auch Anleihegläubiger, die gegen entsprechende Beschlussvorschläge gestimmt oder nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, sinddaran gebunden (Prinzip der kollektiven Bindung).
Die gefassten Restrukturierungsbeschlüsse werden allerdings häufig angefochten – oft auch durch regelmäßig auftretende sog. „Berufskläger“. Vor Vollziehung muss zuvor ein gerichtliches Freigabeverfahren durchlaufen werden. Wenn darin ein Freigabebeschluss des zuständigen OLG ergeht, können erst dann Beschlüsse und Restrukturierung umgesetzt werden.
Freigabeentscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln (Az. 18 U 175/13 – SolarWorld) gab dem Freigabeantrag eines Emittenten bzgl. umfassender Restrukturierungsbeschlüsse der Anleihegläubiger (u.a. Umsetzung eines Debt-Equity-Swaps) statt. Es habe ein überwiegendes Vollzugsinteresse des Emittenten bestanden, da ohne eine (rasche) Vollziehung der Beschlüsse die Insolvenz gedroht habe. Die Nachteile des Vollzugs der Beschlüsse für die klagenden Anleihegläubiger seien demgegenüber nachrangig. Das überwiegende Vollzugsinteresse wurde insbesondere damit begründet, dass die Beschlüsse der Anleihegläubiger dringend zur Rettung des Emittenten, d.h. zur Vermeidung der Insolvenz, notwendig seien und im Falle einer Insolvenz nur eine geringe Insolvenzquote (ca. 7,5%) zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger (einschließlich der Anleihegläubiger) zur Verfügung stünde – die Vollziehung der Beschlüsse für die Anleihegläubiger also insgesamt vorteilhaft sei.
Vorteilhaftigkeit des Sanierungskonzepts – Wertaufholungspotenzial
Nach der Rechtsprechung des OLG Köln kommt es für eine positive Freigabeentscheidung darauf an, dass den Anleihegläubigern durch das Restrukturierungskonzept ein Wertaufholungspotenzial angeboten wird, das über der zu erwartenden Insolvenzquote liegt.
Sofern ein Sanierungskonzept den Umtausch einer Anleihe in Aktien des Emittenten (Debt-Equity-Swap) vorsieht, kann das Wertaufholungspotenzial und damit die Vorteilhaftigkeit des Sanierungskonzepts für die Anleihegläubiger durch eine Unternehmensbewertung des Emittenten untermauert werden. Ein erhöhtes Wertaufholungspotenzial für die Anleihegläubiger kann diesen z.B. durch die Gewährung stimmberechtigter Vorzugsaktien eingeräumt werden, die eine bevorrechtigte Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös haben.
Fazit
Wenn Anleihegläubigern ein faires und marktgängiges Sanierungskonzept mit einem angemessenen Wertaufholungspotenzial vorgeschlagen wird, dürfte dieses Konzept nicht nur eine breite Zustimmung bei Anleihegläubigern finden. In ggf. erforderlichen Freigabeverfahren wird ein solches Konzept zudem regelmäßig dazu führen, dass auch das Vollzugsinteresse des Emittenten überwiegt.

es gibt im Leben auch noch anderes als Penell-Betrugs-Bonds.....und den Gefahren/Anfechtungen dort muss man auch ausweichen...




+ 11.000 fast geschafft....die 7 Stellen...

998.000

19,96 %

ich will meinen Penell-Kupfer-Betrugs-Bond siebenstellig haben....

mal sehen wie lange noch

+ 8.000

987.000


19,74 %

unsere "kleine" Gruppe (klein von der Personenzahl - nicht vom Volumen) hält im Moment ca 1.5 Mio // ich kaufe noch weiter auch mit Abtretung des Schadensersatzanspruches....// die SdK (ich bin übrigens auch Mitglied) hält ca 0.8 Mio....s.u.


Dienstag, 26. Mai 2015

noch mehr Brot- und Butter-Bond (ihr wisst schon.....die Prozesskosten müssen verdient werden.....und das Filetsteak....) // ich hätte natürlich auch noch Penell-Kupfer-Betrugs-Bond kaufen können....aber ne knappe Mio ist doch schon ein Wort.....was die Recherche- und Prozessarbeit rechtfertigt....

                                   Mühltal
Ort                                Over the counter
Abschlussdatum                     26.05.2015


Anzahl                             USD 6,000
Titelbezeichnung                   11.95 % Bonds Republik Venezuela
                                   2011-5.8.31Reg S
zum Kurs von                       49.60 %
Valor                              13484729
ISIN                               USP17625AD98
                                   Bei: Euroclear (DST: 0164)
                                   Werte ins Depot
SLW-Ref.                           OB4AZ2


Kurswert                           2,976.00 USD
Zins                               227.05 USD
114 Tage
Kommission Schweiz                 84.83 USD
./.Internet-Vergünstigung          26.51 USD


                                   3,203.05 USD
Belastung                          3,261.37 USD


Konto                              0132-xyz
IBAN                               CH54 0483 xyz
                                   Kontokorrent
Valuta                             29.05.2015


Auftrags-Nr                        DN01-20150526-70-28755


Ausführungsdatum                   26.05.2015
Anzahl                             6,000
Handels-ID/Lokale Ausführungszeit  0150526:147:5:12 09:00:43
Zum Kurs von                       49.60 %

Montag, 25. Mai 2015

Ob sich der Vorstand/Aufsichtsrat der Volksbank Modau eG heute Morgen durch mein Penell-Betrugs-Pleiten-Blog durchwühlen wird.....

oder haben die werten Herren sich dieses Vergnügen bereits über Pfingsten gegönnt.....

. Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet […] Amtshilfe betreffend Keith Richards, geboren am 20. Mai 1939, britischer Staatsangehöriger,.....das ist nicht der Rolling Stone....der ist jünger (Jahrgang 1943)

. Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet […] Amtshilfe betreffend Keith Richards, geboren am 20. Mai 1939, britischer Staatsangehöriger,.....das ist nicht der Rolling Stone....der ist jünger (Jahrgang 1943)

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe 1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet […] Amtshilfe betreffend Keith Richards, geboren am 20. Mai 1939, britischer Staatsangehöriger, […]. […] Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfü- gung angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind nicht anwendbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden. 5. Mai 2015 Eidgenössische Steuerverwaltung

https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/3382.pdf

Innovative Methode der Steuerenthüllungen...

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe 1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet […] Amtshilfe betreffend Jürgen Schunger, geboren am 24. August 1955, deutscher Staatsangehöriger. […] Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfü- gung angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind nicht anwendbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden. 12. Mai 2015 Eidgenössische Steuerverwaltung



https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2015/3496.pdf

Over the counter funktioniert am Pfingstmontag !!! // CY (direkte Rendite): 24,14 // YTM (Verfallsrendite) 28,58 % // wenn man sich mit Penell-Betrugs-Bond einlässt braucht man auch ein paar Butter- und Brotanleihen....für das Filetsteak und die unvermeidlichen Prozesskosten....

Over the counter funktioniert am Pfingstmontag !!! // CY (direkte Rendite): 24,14 // YTM (Verfallsrendite) 28,58 % // wenn man sich mit Penell-Betrugs-Bond einlässt braucht man auch ein paar Butter- und Brotanleihen....für das Filetsteak und die unvermeidlichen Prozesskosten....

                                   Mühltal
Ort                                Over the counter
Abschlussdatum                     25.05.2015


Anzahl                             USD 5,000
Titelbezeichnung                   11.95 % Bonds Republik Venezuela
                                   2011-5.8.31Reg S
zum Kurs von                       49.46 %
Valor                              13484729
ISIN                               USP17625AD98
                                   Bei: Euroclear (DST: 0164)
                                   Werte ins Depot
SLW-Ref.                           OB3TJ7


Kurswert                           2,473.00 USD
Zins                               187.55 USD
113 Tage
Kommission Schweiz                 84.83 USD
./.Internet-Vergünstigung          26.51 USD


                                   2,660.55 USD
Belastung                          2,718.87 USD


Konto                              0132-xyz
IBAN                               CH93 0483 xyz
                                   Kontokorrent
Valuta                             28.05.2015


Auftrags-Nr                        DN01-20150525-70-28583


Ausführungsdatum                   25.05.2015
Anzahl                             5,000
Handels-ID/Lokale Ausführungszeit  0150525:204:5:12 15:15:41
Zum Kurs von                       49.46 %

Kündigungs- und Klagematrix bei Restrukturierung von gebeutelten Anleihen nach dem SchVG 2009

Kündigungs- und Klagematrix bei Restrukturierung von gebeutelten Anleihen nach dem SchVG 2009
KündigungsZeitpunkte / Zeiträume
I Bei Ankündigung von Restrukturierungen
II Bei Einladung zu Gläubigerversammlungen (SchVG) mit Angebot einer allgemeinen Schuldenregelung
III Nach Beschlussfassung aber vor veröffentlichung des Beschlussergebnis im Bundesanzeiger
IV Nach Veroeffentlichung aber vor Ende der 1 Monatigen Anfechtungsfrist
V Nach Ende der Anfechtungsfrist aber vor Vollzug des Skripturaktes
VI aus akademischem Interesse nach Skripturakt….vielleicht verwirft ja das BVerfG das SchVG als Grundrechtswidrig
A Klagedurchführung aus seit Kündigung gehaltenen Anleihestücken
B Klagedurchführung aus nach Kündigung verkaufter Anleihestücken unter Abzug des Verkaufserlöses

FAS 24.5.2015

FAS 24.5.2015


war da noch mehr Kupfer da ? Penell-Betriebsgelände in Ober Ramstadt Bahnhof Str 32


Sonntag, 24. Mai 2015

Wie unangenehm ein gemeinsamer Vertreter nach SchVG1899 sich auf die Anleihegläubigerinteressen auswirken kann.....


diese etwas nüchterne Sichtweise des DE hat Penell gratis obendrauf bekommen....// wer hat eigentlich die Rechte an dieser gelben Kabeltrommel....das Bild ziert auch die Titelseite des Penell-Kupfer-Betrugs-Bondes....


Ist dieser Promotion-Artikel im Darmstädter Echo (extrem bullisch für den Penell-Kupfer-Betrugs-Bond) eigentlich "gekauft" worden ?


Mit dem von der MSW GmbH erstellten Sanierungsgutachten, das von Penell selbst in Auftrag gegeben wurde, sollten „die wirklichen Werte sowie die Rahmenbedingungen einer etwaigen Fortführungsprognose der Penell GmbH“ genau untersucht werden. Im Ergebnis kam MSW zu der wenig überraschenden Erkenntnis, dass für den Elektronikversorger keine positive Unternehmens-Fortführungsprognose bestehe. Allerdings förderte das Gutachten weitaus Brisanteres zu Tage. Im Gespräch mit BondGuide zeichnet MSW-Geschäftsführer Horst Mantay das Bild von einem Unternehmen, das sich schon länger in einer tiefen Krise befand und offenbar nur durch dolose Praktiken und konsequentes Misswirtschaften seiner frühzeitigen Insolvenz entziehen konnte.

Horst Mantay, MSW GmbH: „Die Familie Penell hat über Jahre hinweg die Wertansätze in der Bilanz manipuliert!“

Horst Mantay, Geschäftsführer, MSW GmbH
Horst Mantay, Geschäftsführer, MSW GmbH
Mit dem von der MSW GmbH erstellten Sanierungsgutachten, das von Penell selbst in Auftrag gegeben wurde, sollten „die wirklichen Werte sowie die Rahmenbedingungen einer etwaigen Fortführungsprognose der Penell GmbH“ genau untersucht werden. Im Ergebnis kam MSW zu der wenig überraschenden Erkenntnis, dass für den Elektronikversorger keine positive Unternehmens-Fortführungsprognose bestehe. Allerdings förderte das Gutachten weitaus Brisanteres zu Tage. Im Gespräch mit BondGuide zeichnet MSW-Geschäftsführer Horst Mantay das Bild von einem Unternehmen, das sich schon länger in einer tiefen Krise befand und offenbar nur durch dolose Praktiken und konsequentes Misswirtschaften seiner frühzeitigen Insolvenz entziehen konnte.
BondGuide: Herr Mantay, MSW war bei der inzwischen insolventen Penell GmbH als Sicherheitentreuhänder für die Anleihegläubiger bestellt. Was genau muss man sich darunter eigentlich vorstellen?
Mantay: Wir als Treuhänder sollten die Sicherheiten verwalten, die Penell den Anleihegläubigern zur Verfügung gestellt hatte. Wir hatten dabei keinen Prüfauftrag im engeren Sinne, sondern sollten entsprechend dem Treuhandauftrag „nur“ einmal wöchentlich die durch die Vertreter der Penell GmbH ermittelten Kupfergewichte mit einem Börsenwert versehen. Dieser Wert war in Euro umzurechnen. Die eigentliche Prüfungshandlung gemäß Wertpapierprospekt bestand darin, den ermittelten Kupferwert mit dem Wert der Anleihe zu vergleichen. Der Treuhandvertrag sah hierzu vor, dass der Kupferwert 125% des Anleihevolumens nicht unterschreiten dürfe. Die Ergebnisse dieser formalen Prüfung wurden wöchentlich zunächst von MSW an Penell und sodann vom Unternehmen an FERI EuroRating als mandatierte Ratingagentur übermittelt. In den wöchentlichen „Wertfeststellungen“ wurde stets festgehalten, dass MSW als Treuhänder weder am Zustandekommen der vorgelegten Kupfergewichte beteiligt war noch diesen Vorgang prüferisch begleitete.
BondGuide: Nach der Aufdeckung massiver Bestandsabweichungen im Penell-Warenlager wurde MSW mit der Aufarbeitung der Vorgänge im Wege eines Sanierungsgutachtens beauftragt – was förderten Ihre Untersuchungen zu Tage?
Mantay: Eine Fortführungsprognose konnte im Ergebnis unserer Arbeiten nicht gegeben werden.Durch die Familie Penell wurden über Jahre die Wertansätze in der Bilanz manipuliert. Mindestens im Geschäftsjahr 2014/15 wurden die Umsätze durch Scheinrechnungen aufgebläht. Der Organisationsgrad der Gesellschaft ist derart auf Frau Waldtraut Penell ausgerichtet gewesen, dass eine Teilnahme am Kapitalmarkt rückblickend von Anfang an als eher abenteuerlich zu bezeichnen war. In Anbetracht der Manipulationen durch die Urheber, die Familie Penell, sind allerdings auch die Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer, des langjährigen Steuerberaters, der Hausbank und der jeweiligen Emissionsbegleiter kritisch zu hinterfragen.
BondGuide: Wie lauten Ihre Ergebnisse in puncto Wertabweichung im Vorratsvermögen – konnte der vermeintlich verloren gegangene „Kupferschatz“ doch noch aufgefunden werden?
Mantay: Kurz gesagt: Nein, der Kupferschatz konnte „nicht gefunden“ werden! Insofern betrug die Wertabweichung in Bezug auf das Gesamtwarenlager zuletzt volle 7,5 Mio. EUR.
BondGuide: Die drängendste Frage lautet nun: Wie war es möglich, dass ein offenbar schon bei Emission der Unternehmensanleihe irriger Lagerbestand auch im Nachhinein so lange unentdeckt bleiben konnte?
Mantay: Die Penell GmbH war prüfungspflichtig. Insoweit hätten Manipulationen am Vorratsbestand im Rahmen der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung aufgedeckt werden müssen. Daneben gab es einen Steuerberater, der die Jahresabschlüsse erstellte. Auch dieser hätte bei Erstellung der Bilanz auf besagte Fehler stoßen können. Zum Bilanzstichtag am 31. März 2014 gab es eine durch den Steuerberater erstellte Bilanz, die ein Vorratsvermögen von etwa 9 Mio. EUR auswies. Aus der im Sommer 2014 laufenden Jahresabschlussprüfung gab es keine Hinweise durch die Abschlussprüfer, dass dieser Wert nicht den realen Größenordnungen des Vorratsvermögens entspräche. Auch hätte man annehmen können, dass im Rahmen des Ratingprozesses der Wert der Sicherheiten eine Rolle hätte spielen müssen.

BondGuide: Für wie werthaltig erachten Sie in diesem Zusammenhang die Sicherungsübereignung des Warenlagers an die Anleihegläubiger?
Mantay: Das Warenlager hatte zum 31. Dezember 2014 einen Einkaufswert von etwa 2,3 Mio. EUR. Als ein Ergebnis unserer Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des Sanierungsgutachtens im Januar 2015 mussten wir feststellen, das möglicherweise die DZ Bank im Rang vor den Anleihegläubigern Anspruch auf das Vorratsvermögen haben könnte. Da der DZ Bank nicht nur das Warenlager als Sicherheit eingeräumt wurde, können wir derzeit nicht beurteilen, ob die Bank die Sicherheiten aus dem Vorratsvermögen in Gänze benötigt.
logoBondGuide: Können Sie den geprellten Bondholdern eine Handlungsempfehlung geben, was sie ihrerseits angesichts dieser Fakten jetzt bestenfalls tun können?
Mantay: Ich kann den Anleihegläubigern nur empfehlen, ihre Interessen möglichst zu bündeln und gemeinsam Ansprüche geltend zu machen, die nicht Masseforderungen des Insolvenzverwalters sind. Ich denke da beispielsweise an die Hausbank, die die Anleihegläubiger wissentlich nicht darüber informiert hat, dass sie die Sicherheiten nicht erstrangig übertragen kann. In unseren Unterlagen finden sich genügend Daten, die diesen Prozess auf Schadensersatz aber auch die mögliche Geltendmachung anderer etwaig bestehender Ansprüche nicht als von vornherein vergeblich erscheinen lassen.
BondGuide: Herr Mantay, besten Dank für die aufschlussreichen und zugleich tiefblickenden Erkenntnisse!
Das Interview führte Michael Fuchs.